Hus Mattgoot Kontakt

Ferienwohnung Corona Sankt Peter Ording Corona-Informationen St. Peter-Ording

Vorraussetzungen für die Corona Modellregion Sankt Peter Ording und das Reisen nach St. Peter-Ording

Update 03.03.2022
 
In Beherbergungsbetrieben (auch Ferienhäuser und Ferienwohnungen) gilt ab sofort die 3G-Regelung. Ungeimpfte müssen ab sofort täglich einen negativen Corona-Test vorweisen. 
 
 
Update 14.12.2021

Strengere Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte, begrenzte Teilnehmerzahl für Großveranstaltungen – diese und weitere Regeln gelten ab Mittwoch.

Ab Mittwoch gilt in bestimmten Bereichen die sogenannte 2G-Plus-Regel. Zutritt haben nur Geimpfte oder Genesene mit einem aktuellen Corona-Test.© dpa

Wie bereits angekündigt hat die Landesregierung eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Ab dem 15. Dezember gelten damit unter anderem zusätzliche Kontaktbeschränkungen für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind. Bei privaten Treffen innerhalb geschlossener Räume, bei denen auch ungeimpfte oder ungenesene Personen über 14 Jahre anwesend sind, gilt künftig eine Begrenzung auf zwei Haushalte. Aus einem dieser Haushalte dürfen in diesem Fall zudem höchstens zwei Erwachsene sowie deren minderjährige Kinder teilnehmen.

Bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Personen ist die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer auf die Hälfte der Gesamtkapazität beschränkt. Dabei gilt eine Höchstgrenze von 5.000 Personen innerhalb und 15.000 Personen außerhalb geschlossener Räume.

2G-Plus in Bars und Diskotheken Diskotheken

In Bars und ähnlichen Einrichtungen, in denen sich die Gäste nicht überwiegend an festen Sitz- oder Stehplätzen aufhalten, gilt künftig die sogenannte 2G-Plus-Regelung. Demnach müssen Gäste zusätzlich zum Impf- oder Genesenennachweis ein negatives Corona-Testergebnis vorlegen (höchstens 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest bzw. höchstens 48 Stunden alter PCR-Test). Von dieser Regelung ausgenommen sind Personen, die neben einer vollständigen Grundimmunisierung auch bereits eine Auffrischungsimpfung („Booster“) dokumentieren können, die mindestens 14 Tage zurückliegt.

2G-Plus gilt ebenfalls für Übernachtungsgäste in Beherbergungsbetrieben: Sie müssen bei der Ankunft ein negatives Testergebnis vorlegen (höchstens 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest bzw. höchstens 48 Stunden alter PCR-Test). Ausgenommen sind auch hier Personen, die neben einer vollständigen Grundimmunisierung auch bereits ihre Booster-Impfung dokumentieren können, die mindestens 14 Tage zurückliegt.

Testregeln angepasst

Darüber hinaus regelt die Verordnung die Testpflicht für selbstständige Kindertagesmütter und -väter: Sie müssen sich künftig täglich testen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind. Für minderjährige Schülerinnen und Schüler soll in den Weihnachtsferien erneut eine Ausnahmeregelung für die Erfüllung von 2G-Standards gelten. Für sie genügt in den vom Landesrecht geregelten Bereichen wieder die Auskunft der Sorgeberechtigten, dass in den vergangenen 72 Stunden ein zugelassener Selbsttest gemacht wurde, um diese Bereich zu betreten. Im Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gilt diese Ausnahme jedoch nicht, da hier Bundesrecht gilt. Das bedeutet: Nicht-geimpfte oder -genesene Schülerinnen und Schüler müssen zur ÖPNV-Nutzung in den Ferien einen anerkannten Test vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Verschärfungen bei der Maskenpflicht

Änderungen wurden auch hinsichtlich der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beschlossen. Diese gilt künftig auch

  • für Zuschauerinnen und Zuschauer bei Großveranstaltungen (außer Märkten) mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Personen,
  • bei Versammlungen in Innenräumen, wenn nicht 3G gewährleistet ist,
  • in Innenbereichen der Gastronomie für Gäste, die sich nicht an ihrem festen Sitz- oder Stehplatz befinden, sowie für Gastwirtinnen und Gastwirte und ihre Mitarbeitenden,
  • in Gottesdiensten grundsätzlich auch am Sitzplatz, wenn nicht 3G gewährleistet ist,
  • bei Veranstaltungen in Innenräumen unter 2G-Bedingungen für einzelne Personen, die beruflich bedingt teilnehmen und nur negativ getestet, nicht aber vollständig geimpft oder genesen sind

 

Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2021/IV/211214_neufassung_bekaempfVO.html

 

UPDATE Corona 17.08.2021

Ab dem 23. August müssen ungeimpfte Personen einen negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) in Innenbereichen vorlegen, etwa

  • bei Veranstaltungen und Festen,
  • bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (zum Beispiel Friseur, Kosmetik, Körperpflege),
  • in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Einrichtungen außerschulischer Bildung (Bibliotheken sind von dieser Regelung ausgenommen),
  • im Sport (etwa in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen),
  • in Beherbergungsbetrieben (hier muss bei der Anreise ein höchstens 48 Stunden alter Antigen- oder PCR-Test vorgelegt werden, während des Aufenthalts alle 72 Stunden)
  • in Gaststätten,
  • bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken.

Ausgenommen von diesen Regelungen sind Kinder unter sieben Jahre, ebenso minderjährige Schüler:innen, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie die Einrichtungen der Eingliederungshilfe bleibt es bei den bisherigen Zugangsvoraussetzungen.

 

UPDATE 26.07.2021

Das Land Schleswig-Holstein hat weitere Lockerungen beschlossen, die ab dem 26. Juli 2021 in Kraft treten.

Über diese möchten wir Sie heute gerne informieren:

Kontaktbeschränkungen

Die bisherigen Kontaktbeschränkungen von maximal 10 Personen aus zehn Haushalten werden gelockert. Künftig dürfen sich bis zu 25 Personen treffen. Kinder bis 14 Jahren, Geimpfte und Genesene werden hierbei nicht mitgerechnet.

Beherbergung

Die Testpflicht bei der Beherbergung von Gästen ändert sich wie folgt: Ab dem 26. Juli 2021 müssen Gäste lediglich bei Anreise einen negativen Testnachweis erbringen, welcher nicht älter als 48h ist. Eine Folgetestung vor Ort ist nicht länger erforderlich.

Gastronomie

Die Testpflicht für Besuche in der Innengastronomie entfällt. In der Gastronomie sind somit keine negativen Testnachweise mehr erforderlich.

Veranstaltungen

Die Einschränkung der Teilnehmeranzahl wird aufgehoben, jedoch bleibt es bei den bereits bekannten Hygieneauflagen, der Kontaktdatenerfassung und der Genehmigungspflicht im Veranstaltungsbereich. Auch bei Veranstaltungen mit Gruppenaktivität entfällt die Testpflicht.

Testzentren in St. Peter-Ording

Aufgrund der nun entfallenden Testpflicht wird ab August die Anzahl der Testzentren vor Ort eingeschränkt. Nach aktuellem Stand bleiben folgende Teststationen weiterhin aktiv:

Corona-Testzentrum Eiderstedt in Bad & Böhl

Teststation Drive-In am Westküstenpark

Teststation am Strandweg

Teststation bei Camping SPO

Ob noch weitere Testzentren weiterhin aktiv bleiben, ist derzeit noch nicht geklärt und entscheidet sich in den nächsten Tagen. Es ist aber davon auszugehen, dass der Bedarf vor Ort weiterhin gedeckt ist. 

*Restaurantbesitzer als auch die Anbieter von Übernachtungsmöglichkeiten können nach Hausrecht auch weiterhin Testungen vorschreiben und verlangen, wenn dies zum Aufrechthalten des Betriebes notwendig erscheint
________________________

Liebe Gäste,

folgende Auflagen sind nach aktuellem Stand von allen Urlaubern einzuhalten:

1. Eine Anreise darf ausschließlich mit einem negativen Testergebnis (max. 48 Stunden alt) erfolgen. Ein Test hier vor Ort (am Anreisetag) ist nicht möglich. Ohne einen negativen Testnachweis können und dürfen wir Ihnen unter keinen Umständen eine Unterkunft anbieten. Kompromisse werden wir nicht eingehen. 

2. Jeder Gast ist verpflichtet sich 72Std. nach dem 1. Test in einem hier ansässigen Testzentrum (derzeit 16 in St. Peter-Ording) testen zu lassen und diesen Test seinen Vermietern vorzulegen (persönlich, per WhatsApp, Mail o.Ä.). Die Frist hierfür läuft ab dem Testzeitpunkt am Heimatort vor Anreise, nicht erst ab dem Zeitpunkt des Check-Ins vor Ort. Eine weitere Testung entfällt. Somit ist nur ein weiterer Test hier vor Ort notwendig.

3. Ein Aufenthalt in der Gastronomie (innen) ist nur mit negativen Test möglich. Die Außengastronomie sowie Abholungen von bestellten Waren ist weiterhin ohne negativen Test möglich.

4. Geimpfte (mind. 14 Tage) und genesene Personen (Vor über sechs Monaten von einer Coronaerkrankung genesen, danach eine Booster-Impfung erhalten und 14 Tage abgewartet haben) werden mit negativ getesteten gleichgestellt. Sie müssen keinen negativen Test vorlegen, es sei denn, sie weisen coronatyptische Symptome auf. ein Nachweis hierüber muss Ihrem Vermieter erbracht werden. Auch für diese Personengruppe gelten weiterhin die Abstands- und Hygieneregeln (Maskenpflicht in Gebäuden) 

6. Wenn Sie die Ausnahme von der Testpflicht nutzen möchten, müssen Sie Ihren Impfstatus vor Ort mit Ihrem Impfbuch oder der Ersatzbescheinigung nachweisen können. Haben Sie nur eine Booster-Impfung erhalten, müssen Sie zusätzlich Ihr positives PCR-Testergebnis vorweisen können. Die Bundesregierung arbeitet an einem digitalen Impfnachweis.

5. Beschränken Sie Kontakte zu Personen, die nicht Ihrem Haushalt angehören, weiterhin auf ein Minimum.

6. Bitte halten Sie sich an die Maskenpflicht in ausgewählten Bereichen und nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitmenschen (z.B. Dorfstraße, Seebrücke etc.)

Hinweis:

Als genesen zählen alle ➡️ Menschen ab dem 28. Tag nach dem positiven Test für eine Dauer von sechs Monaten ab dem Testzeitpunkt. 📋 Wenn Sie die Ausnahme von der Testpflicht nutzen möchten, müssen Sie Ihr positives PCR-Testergebnis vorweisen können 😷 und aktuell ohne coronatypische Symptome sein.

Hinweis zu Stornierungen:

Der Deutsche Tourismusverband bewertet die derzeitigen Bedingungen, die der Gast für eine Beherbergung erfüllen muss (z.B. die regelmäßige Testpflicht) als zumutbare Bedingungen. Daher gelten die vertraglich vereinbarten Stornierungsbedingungen für Gäste, die aus eigenem Wunsch nicht anreisen möchten, ein Recht auf kostenfreie Stornierung besteht aus Sicht des DTV nicht. Sofern ein Gast vor Anreise positiv getestet wird und somit nicht anreisen darf, liegt auch diese Verhinderung der Reise individuell beim Gast und berechtigt nicht zu einer kostenfreien Stornierung.

In diesem Fall (wie bei anderen Krankheiten auch), kann jedoch eine Reiserücktrittsversicherung, sofern abgeschlossen, einspringen.

Bitte informieren Sie sich regelmäßig und in Eigenverantwortlichkeit über die jeweils aktuellsten Bestimmungen des Landes Schleswig-Holstein. Hierfür empfehlen wir Ihnen folgenden Link: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/teaser_erlasse.html

 
 
Wir wünschen all unseren Gästen viel Gesundheit und danken für das Verständnis. Selbstverständlich freuen wir uns schon sehr darauf Sie in unserem Hause begrüßen zu dürfen.
 
Herzliche Grüße,
 
Ihre Dorothee Herbst
 

Zu den Ferienwohnungen

4 Ferienwohnungen im Ortsteil Dorf

Ferienwohnung St. Peter Ording

Jetzt entdecken

Zur Startseite

Zu den Zimmern

4 Ferienzimmer im Ortsteil Dorf

Zimmer St. Peter Ording

Jetzt entdecken